Gesellschaft für Wirtschaft und Ethik

Assistierter Suizid in kirchlichen Einrichtungen?

Einige evangelische Theologen fordern, kirchliche Einrichtungen sollten sich dem assistierten Suizid nicht verweigern. Das BVerG hatte im Frühjahr 2020 die kommerzielle Sterbehilfe – selbst bei lebensmüden Menschen – für rechtmäßig erklärt. Auch in Österreich hat der Verfassungsgerichtshof im Dezember 2020 das Verbot jeglicher Hilfestellung zum Suizid wegen des Eingriffs in das Selbstbestimmungsrecht abgelehnt. Einen Rechtsanspruch auf assistierten Suizid gibt es aber nicht. Soll er nun in kirchlichen Einrichtungen durchgeführt werden? Reiner Anselm und seine Kollegen sagen Ja. Sie argumentieren verantwortungsethisch: Besser ist es, wenn diese Menschen es bei uns machen. Denn in kirchlichen Einrichtungen sind sie besser aufgehoben in dieser Grenzsituation. Selbstverständlich dürfe nicht der lebensmüde Jugendliche das Medikament bekommen. Das Arztethos werde nicht maßgeblich verändert, weil Ärzte woanders ähnlich handeln. Die Option der Selbsttötung sei dem Menschen von Gott mitgegeben. Und das erste Prinzip ethischer Beurteilung sei die kantische Autonomie. Im Zweifel sei der Wille des „Ich“ entscheidend, und nicht ein abstraktes Lebensschutzgebot.

Schade, dass theologische Argumente in dieser Position kaum eine Rolle spielen. In einer christlichen Ethik gibt es einen gesinnungsethischen Anker, der Grenzen des Erlaubten aufzeigt. Thomas von Aquin spricht von dem „An-sich-Schlechten“, das für Christen immer verboten ist. Das Gebot zum Lebensschutz ist hier keineswegs abstrakt, sondern steht konkret für die Glaubwürdigkeit christlichen Profils. Oder würden wir im Zweifel alles opfern, was uns heilig ist? Dann braucht es keine kirchlichen Einrichtungen und auch keine Theologie. Dass Lebensmüde nicht unter diese Regelung fallen, ist durch das BVerfG nicht gedeckt. Mit welcher Begründung will man diese Unterscheidung durchsetzen, wenn doch schon die Tür geöffnet ist? Zumal im Blick auf das Arztethos genau mit dieser geöffneten Tür argumentiert wird, um sie weiter zu öffnen. Es Gott anzurechnen, dass uns die Möglichkeit des Selbstmordes gegeben ist, verkennt, dass nicht alles, was dem Menschen in Freiheit möglich ist, deshalb auch gut ist. Und kantische Autonomie meint: Nur, wenn ich den unbedingten moralischen Gesetzen folge, bin ich autonom. Der selbstbestimmte Mensch erkennt seine Verantwortung und macht sich diese Pflichterfüllung als Glück zu Eigen. Das ist Freiheit ohne Zwang. Dazu im Widerspruch steht die Orientierung an den Wünschen des Ich oder nur an staatlichen Regeln. So kommt Kant zu einer strikten moralischen Ablehnung von Selbstmord und Euthanasie. Und aus christlicher Verantwortung gegenüber Gott, mir selbst und dem Nächsten folgt, dass mein Körper nicht einfach mir gehört und ich mit ihm machen kann, was mir beliebt. Christliche und kantische Ethik sind sich in dem Punkt einig: Selbstbestimmung gibt es nur in Verantwortung vor Gott oder dem Vernunftgesetz. Sonst bleibt die bloß abstrakte Selbstbestimmung moralfrei.

Elmar Nass

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